Corona - Virus
Coronatest-Angebotspflicht, Einreise von Saisonkräften, Musterhygienekonzept
Coronatest-Angebotspflicht für Arbeitgeber ab Dienstag 20. April 2021:
Ab Dienstag gilt die neue Coronatestangebotspflicht für Arbeitgeber, welche sich aus § 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergibt. Alle Beschäftigten müssen mindestens 2x pro Woche ein Angebot für einen Coronaschnelltest oder Selbsttest von ihrem Arbeitgeber erhalten. Auch Saisonarbeitskräfte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind sowie Verkaufspersonal haben einen Anspruch auf zwei Testangebote pro Woche. Bei der Pflicht handelt es sich um eine Angebotspflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer müssen das Angebot hingegen nicht annehmen. Auf der LBV-Themenseite www.lbv-bw.de/Coronavirus haben wir einen Musteraushang zur Information der Mitarbeiter für die Mitglieder erstellt.
Änderungen bei der CoronaVO Einreise, Quarantäne und Absonderung:
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 CoronaVO EQ müssen Geimpfte unter folgenden Voraussetzungen nicht mehr in Quarantäne, wenn sie aus einem Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet einreisen: mindestens seit 14 Tagen abgeschlossene Impfung gegen Corona mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff bei entsprechender Dokumentation (Impfpass). Bei Impfstoffen, die mehrere Impfungen zur vollen Wirksamkeit benötigen, gilt die Impfung im Sinne der Vorschrift auch als abgeschlossen, wenn der Einreisende bereits eine von zwei Impfungen erhalten hat und zudem zuvor bereits eine mittels positivem PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus hatte. Damit können nun Saisonkräfte, die bereits den entsprechenden Impfschutz haben nun ohne Arbeitsquarantäne direkt nach der Einreise mit dem Arbeiten beginnen. Für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen gilt die neue Regelung nicht. Zudem müssen Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen nun auch dann in Quarantäne, wenn sie bereits positiv an Corona erkrankt sind. Die Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 CoronaVO EQ gilt nun nicht mehr bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet.
Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von Infizierten sieht § 4 Abs. 1 CoronaVO Absonderung nun grundsätzlich eine Ausnahme von der Absonderungspflicht für Geimpfte vor. Dies gilt nicht, wenn der Infizierte, dessen Haushaltsangehöriger/Kontaktper-son der Abzusondernde ist, auf eine Virusvariante positiv getestet wurde sowie wenn der Haushaltangehörige/die Kontaktperson typische Corona-Symptome aufweist.
Noch keine Impfberechtigung in Baden-Württemberg für Landwirte: Bislang können sich aus der Prioritätsgruppe 3 nur Personen ab 60 impfen lassen. Landwirte sind zumindest in ihrer Funktion als Teil der kritischen Infrastruktur der Ernährungswirtschaft in BW noch nicht dran. Details zum Impfen haben wir auf unserer LBV-Themenseite www.lbv-bw.de/Coronavirus zusammengestellt.
Aktualisiertes Musterhygienekonzept:
Der Landesbauernverband (LBV) stellt ein aktualisier-tes Musterhygienekonzept als Orientierung zur Verfügung, dass ab mehr als 10 Saisonkräften aktiv dem Gesundheitsamt vorgelegt werden muss. Download unter www.lbv-bw.de/Coronavirus
