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Bauernverband Ulm-Ehingen e. V.

4 Prozent Regelung

Pflicht zur Flächenstilllegung und zum Fruchtwechsel für 2023 ausgesetzt


Der Einsatz des Bauernverbandes für Änderungen bei GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) und

GLÖZ 8 (4-Prozent-Stilllegung) war erfolgreich!

 

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat am Freitagabend eine diesbezügliche Erklärung veröffentlicht. Danach wird die erstmalige verpflichtende Flächenstilllegung und Fruchtwechselregelung im kommenden Jahr ausgesetzt. Die Länder werden gebeten der BMEL-Beschlussvorlage innerhalb einer Woche zuzustimmen. Baden-Württemberg hat schon Zustimmung signalisiert. 

 

Vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesländer und der EU-Kommission sieht der Vorschlag des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) folgende Detailregelungen vor:

 

Aussetzung von GLÖZ 8 (4 Prozent Stilllegung)

Formal soll die Vorgabe für 4 Prozent Ackerbrache im GAP-Antrag 2023 bestehen bleiben. D.h., dass 4 Prozent der Ackerflächen weiterhin formal oder fiktiv als Stilllegungsflächen zu deklarieren sind. Ausnahmsweise können hierauf jedoch Flächen angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen und Leguminosen genutzt werden. Die Ausnahme gilt nicht für Mais, Sojabohnen und Kurzumtriebsplantagen. Des Weiteren gilt, dass die Eco-Scheme-Maßnahmen "zusätzliche Ackerbrachen über 4 Prozent hinaus" oder "Blühstreifen/Blühflächen auf Acker" unverändert nur beantragt und gewährt werden können, wenn der Landwirt in 2023 freiwillig bereits 4 Prozent (tatsächliche) Ackerbrache vorhält. 

 

Die Ausnahme bei GLÖZ 8 gilt ferner nicht für Flächen, die in den GAP-Anträgen 2021 und 2022 (also in beiden Jahren hintereinander)

  • aus der Erzeugung genommen waren (Brachflächen, die nicht als ökologische Vorrangflächen im Antrag deklariert worden sind), oder
  • als Brachfläche unter den ökologische Vorrangflächen im Antrag deklariert worden sind. 

Gemeint sind nach erster Einschätzung des Deutschen Bauernverbandes (DBV) sowohl „echte“ Brachflächen als auch „Brachflächen mit Bienenweiden“ im Rahmen der „Ökologischen Vorrangflächen“.

 

Aussetzung von GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf Ackerflächen)

Die Vorgabe zum Fruchtwechsel soll im GAP-Antrag 2023 nicht angewendet werden. Damit erfolgt im Jahr 2023 kein rückwirkender Vergleich zum Anbau 2022. Die Regelung würde damit erstmals in 2024 im Vergleich zu 2023 greifen.

 

Pressemitteilungen vom 6. August 2022 des BMEL (https://bit.ly/3p8whGZ) und des DBV (https://bit.ly/3vN8LTQ).